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§ 2 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 2 LEntG – Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. 1.

    Vorhaben zu verwirklichen. für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,

  2. 2.

    andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere um

    1. a)

      Einrichtungen für die Jugendhilfe, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen,

    2. b)

      Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,

    3. c)

      Einrichtungen für die öffentliche Versorgung oder Entsorgung,

    4. d)

      Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,

    5. e)

      Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Strafvollzugs,

    6. f)

      Einrichtungen des öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs

zu schaffen und zu verändern.