§ 2 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 LEG – Nicht öffentliche Eisenbahnen
Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nicht öffentliche Eisenbahnen.