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§ 2 LBVG
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBVG
Gliederungs-Nr.: 2034-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBVG

(1) Das Landesamt ist nach Maßgabe der nach § 3 zu erlassenden Rechtsverordnung zuständig für

  1. 1.

    die Festsetzung, Anweisung und Auszahlung von

    1. a)

      Besoldungsbezügen, Unterhaltsbeihilfen und sonstigen Geldleistungen an Beamte, Richter und an in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehende Personen,

    2. b)

      vertraglichen Studienförderungsmitteln an Bewerber für den öffentlichen Dienst des Landes;

  2. 2.

    1. a)

      die Festsetzung, Anweisung und Auszahlung von Entgelten und sonstigen Geldleistungen an Arbeitnehmer des Landes sowie an in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehende Personen,

    2. b)

      die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungs- und Dienstzeit der Arbeitnehmer des Landes,

    3. c)

      die Festsetzung, Anweisung und Auszahlung von Ruhelöhnen und ähnlichen Leistungen an ehemalige Arbeitnehmer des Landes,

    4. d)

      die Berechnung, Anweisung und Auszahlung von Gestellungsgeldern,

    5. e)

      die Festsetzung, Anweisung und Auszahlung von Entgelten für die auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrags tätigen Personen;

  3. 3.

    die Festsetzung, Regelung, Anweisung und Auszahlung von Versorgungsbezügen und sonstigen Geldleistungen

    1. a)

      für Versorgungsempfänger des Landes und sonstige Personen, deren Versorgung das Land trägt,

    2. b)

      für Versorgungsempfänger des Bundes, deren Anspruch auf gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen beruht, soweit die Durchführung dem Land obliegt;

  4. 4.

    Erstattungen, Anforderungen, Zuschüsse und Nachversicherungen in den Fällen der Nummern 1 bis 3;

  5. 5.

    die Kontenführung und den kontenmäßigen Einzelnachweis in den Fällen der Nummern 1 bis 4;

  6. 6.

    die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in den zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Rechtsstreitigkeiten;

  7. 7.

    die Festsetzung, Regelung, Anweisung und Auszahlung von Alters- und Hinterbliebenengeld entsprechend Nummer 3.

(2) In Absatz 1 Nr. 3 erstreckt sich die Festsetzung von Versorgungsbezügen auch auf die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften.

(3) Soweit das Landesamt für Aufgaben auf dem Gebiet des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts zuständig ist, nimmt das Finanzministerium für alle Bediensteten und Versorgungsempfänger des Landes die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem Landesamt für Besoldung und Versorgung auch andere Aufgaben übertragen, die die Gewährung von Leistungen an natürliche Personen zum Inhalt haben.