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§ 2 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBG LSA – Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)

Dienstherrnfähigkeit darf durch Satzung verliehen werden. Die Satzung bedarf der vorherigen Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium entscheidet.