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§ 2 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 LAufnG – Personenkreis (1)

Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf

  1. 1.

    spätausgesiedelte Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen werden;

  2. 2.

    Ausländer, denen nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird;

  3. 3.

    Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird

    1. a)

      zur Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes,

    2. b)

      durch die oberste Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

    3. c)

      zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes;

  4. 4.

    Asylbewerber im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes;

  5. 5.

    Ausländer,

    1. a)

      denen aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,

    2. b)

      denen nach § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder

    3. c)

      bei denen die Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt wird;

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2016 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11). Zur weiteren Anwendung s. § 22 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11).