Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
§ 2 LAufnG – Personenkreis (1)
Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf
- 1.
spätausgesiedelte Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen werden;
- 2.
Ausländer, denen nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird;
- 3.
Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird
- a)
zur Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes,
- b)
durch die oberste Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- c)
zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes;
- 4.
Asylbewerber im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes;
- 5.
Ausländer,
- a)
denen aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
- b)
denen nach § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder
- c)
bei denen die Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt wird;
Außer Kraft am 1. April 2016 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11). Zur weiteren Anwendung s. § 22 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11).