Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 LArchG
Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 116
Normtyp: Gesetz

§ 2 LArchG – Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Das Landesarchiv verwahrt, erhält und erschließt als Archivgut alle Unterlagen, die von den Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, deren Funktionsvorgängern oder von Rechtsvorgängern des Landes übernommen worden sind und die bleibenden Wert haben; es macht das Archivgut allgemein nutzbar. Das Landesarchiv erfasst die Unterlagen bei den Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes und kann diese bei der Verwaltung von Schriftgut und anderen Unterlagen beraten.

(2) Unterlagen im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen und Programme. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen historischer Wert zukommt oder die auf Grund von Rechtsvorschriften oder von Verwaltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind. Der bleibende Wert von Unterlagen, die nicht auf Grund von Rechtsvorschriften oder von Verwaltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde dauernd aufzubewahren sind, wird durch die Archivare festgestellt.

(3) Das Landesarchiv kann auch Archivgut anderer Stellen und Privater mit deren Einvernehmen erfassen, verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen sowie andere Stellen und Private bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.

(4) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die mit dem Archivwesen zusammenhängen, sie kann insbesondere bestimmen, dass das Landesarchiv im Auftrag der in Absatz 1 genannten Stellen von diesen noch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 anzubietende Unterlagen verwahren.