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§ 2 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Öffentliches Archivwesen

Titel: Landesarchivgesetz (LArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 224-10
Normtyp: Gesetz

§ 2 LArchG – Öffentliche Archive

(1) Das Land unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben die Landesarchivverwaltung. Sie hat das Archivgut der öffentlichen Stellen des Landes und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen zu archivieren.

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Verbände und deren Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung der bei ihnen anfallenden Unterlagen in eigener Zuständigkeit als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen. Sie können zu diesem Zweck

  1. 1.

    eigene oder gemeinsame Archive unterhalten,

  2. 2.

    ihr Archivgut der Landesarchivverwaltung mit dessen Zustimmung zu Eigentum übergeben oder

  3. 3.

    ihre Unterlagen der Landesarchivverwaltung zur Archivierung, Verwahrung und Verwaltung anbieten und gegen eine angemessene Kostenbeteiligung zu diesem Zwecke übergeben.

Soweit eigene oder gemeinsame Archive nicht über hauptberufliches Personal verfügen, können ehrenamtliche Archivpfleger bestellt werden, die sich von der Landesarchivverwaltung laufend beraten lassen sollen; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen können mit Zustimmung des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums eigene fachlich betreute Archive unterhalten; diese unterstehen der Fachaufsicht der Landesarchivverwaltung. Die §§ 7, 8, 8a und 9 Abs. 1 bis 3 gelten für sie entsprechend. Die Freiheit der Wissenschaft und Forschung bleibt unberührt.