§ 2 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Einleitende Bestimmungen
§ 2 LAbfWG – Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sollen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und in ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwenden und auch bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, hierauf hinwirken.