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§ 2 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: KiSteuG,HE
Gliederungs-Nr.: 71-19
gilt ab: 01.03.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 90 vom 11.03.1986

§ 2 KiSteuG

(1) Als Kirchensteuer können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:

  1. 1.
    ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
  2. 2.
    eine Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer,
  3. 3.
    ein Zuschlag zur Vermögensteuer,
  4. 4.
    ein Kirchgeld,
  5. 5.
    ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) 1Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, ist sie mit dieser festzusetzen. 3Wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben, ist der Zuschlag zusammen mit dem Steuerabzug im Abzugsverfahren zu erheben. 4Mindestbeträge werden nicht erhoben.

(3) 1An Stelle der Zuschläge zur Einkommensteuer, der Abgaben nach den Messbeträgen der Grundsteuer und der Zuschläge zur Vermögensteuer können auch besondere Steuertarife nach dem Einkommen, dem Grundbesitz und dem Vermögen aufgestellt werden. 2Soweit eine Steuer auf den Grundbesitz erhoben wird, können der gesamte Grundbesitz oder einzelne Arten des Grundbesitzes einheitlich oder nach besonderen Tarifen oder mit besonderen Zuschlägen herangezogen werden.

(4) Das Kirchgeld kann einheitlich oder gestaffelt erhoben werden.