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§ 2 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 KiStG

(1) Die kirchlichen Steuergesetze und -verordnungen der evangelisch-lutherischen Kirche und der Katholischen Kirche werden dem Finanzministerium vor der Verkündung vorgelegt. Innerhalb eines Monats nach der Vorlage kann das Finanzministerium verlangen, dass die Verkündung unterbleibt, wenn

  1. 1.

    durch sie die Einheitlichkeit der Steuergesetze und -verordnungen der Kirchen beeinträchtigt wird,

  2. 2.

    sie nicht mit den staatlichen Steuerbestimmungen in Einklang stehen.

(2) Beschlüsse der Kirchen über die Höhe der Kirchensteuern bedürfen der Genehmigung des Finanzministeriums. Sie bleiben in Kraft, bis neue genehmigte Beschlüsse an ihre Stelle treten. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages auf Genehmigung ausdrücklich versagt wird.