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§ 2 KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KErzG
Gliederungs-Nr.: 404-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 KErzG

(1) Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.

(2) Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, dass das Kind in einem anderen als dem zurzeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder dass ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.

(3) 1Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden. 2Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Missbrauch im Sinne des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. 3Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 4Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 2 u. 3: BGB 400-2