Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 JVKostO
Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Bundesrecht

Artikel I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostO
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 JVKostO – Bestimmung der Gebühren; Rahmengebühren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. §§ 24 und 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) 1Bei Rahmengebühren setzt die Behörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. 2Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, die mit der Vornahme der Amtshandlung verbundene Mühewaltung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.