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§ 2 JVKostG Bln
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JVKostG Bln
Gliederungs-Nr.: 342-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 JVKostG Bln

Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der in § 1 Absatz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.