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§ 2 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 JAPG – Ausbildungsgang und Prüfungen

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Universitätsstudium schließt ab mit der ersten juristischen Prüfung. Sie besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst schließt mit der zweiten juristischen Staatsprüfung ab. Durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung "Assessorin" beziehungsweise "Assessor" zu führen.

(4) Das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst berücksichtigen einander wechselseitig in ihrem Inhalt und ihrer Arbeitsweise.

(5) Im Rahmen der juristischen Ausbildung ist dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende und behinderte Referendarinnen oder Referendare in ihrer juristischen Ausbildung nicht benachteiligt werden und die Angebote der juristischen Ausbildung selbstständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können.