Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 JAG LSA
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAG LSA
Gliederungs-Nr.: 301.10
Normtyp: Gesetz

§ 2 JAG LSA – Prüfungsämter

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden von dem im Ministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt abgenommen. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung der ersten juristischen Prüfung ist das von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg errichtete Prüfungsamt zuständig. Das jeweils zuständige Prüfungsamt entscheidet auch über die Zulassung zu den Prüfungen, soweit eine solche Entscheidung erfolgen muss.

(2) Das Ministerium der Justiz beruft die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes. Der Leiter des Landesjustizprüfungsamtes führt die Bezeichnung "Präsident des Landesjustizprüfungsamtes", sein Vertreter die Bezeichnung "Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes". Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Zu weiteren Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes können berufen werden:

  1. 1.

    aus dem Bereich der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg:

    1. a)

      Professoren der Rechtswissenschaft,

    2. b)

      Juniorprofessoren,

    3. c)

      Hochschuldozenten,

    4. d)

      Honorarprofessoren und Honorardozenten,

    5. e)

      Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren,

    6. f)

      Gastprofessoren und Gastdozenten,

    7. g)

      Lehrbeauftragte mit der Befähigung zum Richteramt,

    8. h)

      Vertretungsprofessoren;

  2. 2.

    aus dem Bereich der Praxis:

    1. a)

      Richter,

    2. b)

      Staatsanwälte,

    3. c)

      Verwaltungsbeamte, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

    4. d)

      Diplomjuristen im höheren Dienst,

    5. e)

      Rechtsanwälte,

    6. f)

      Notare,

    7. g)

      Juristen mit der Befähigung zum Richteramt aus dem Wirtschafts- und Arbeitsleben.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsämter sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.