§ 2 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Zuständigkeiten und Organisation
§ 2 JAG
(1) 1Für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung ist das Justizprüfungsamt zuständig, das von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet wird. 2Es wird bei dem Ministerium der Justiz errichtet.
(2) Das Justizprüfungsamt gliedert sich in die Prüfungsabteilung I für die staatliche Pflichtfachprüfung und in die Prüfungsabteilung II für die zweite juristische Staatsprüfung.