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§ 2 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 702
Normtyp: Gesetz

§ 2 IngG – Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe von Ingenieuren ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Typische Tätigkeiten sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Ausführung und Überwachung von Vorhaben (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung).

(2) Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Vorhaben einschließlich der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

(3) Die Berufsaufgaben werden auf akademischem Niveau selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeübt. Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange.