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§ 2 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil I – Grundsätze, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 II. WoBauG – Wohnungsbau (1)

(1) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des § 17a. 2Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist neu geschaffen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der folgenden Arten:

  1. a)
    Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen;
  2. b)
    Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;
  3. c)
    (weggefallen)
  4. d)
    Genossenschaftswohnungen;
  5. e)
    Mietwohnungen;
  6. f)
    Wohnteile ländlicher Siedlungen;
  7. g)
    sonstige Wohnungen;
  8. h)
    Wohnheime;
  9. i)
    einzelne Wohnräume.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.