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§ 2 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IHKG
Gliederungs-Nr.: 701
Normtyp: Gesetz

§ 2 IHKG

(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) führt das Wirtschaftsministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor, die Aufsichtsbehörde kann jedoch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.