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§ 2 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HzG,HE
Gliederungs-Nr.: 17-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 2 HzG

(1) Die Landesflagge besteht aus einem oberen roten und einem unteren weißen Querstreifen; die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.

(2) Die Landesflagge ist zugleich Handelsflagge.

(3) Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen zeigt.