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§ 2 HmbBeihVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 HmbBeihVO – Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

(1) Bei der Anwendung des § 80 Absatz 4 Satz 1 HmbBG, wonach Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind, ist die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen

  1. 1.

    einer Ärztin oder eines Arztes nach den Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 211), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325),

  2. 2.

    einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818), geändert am 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721),

  3. 3.

    einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325),

in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Die Aufwendungen gelten bis zum Schwellenwert der Gebührenrahmen als angemessen. Höhere Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände vorliegen; sie sind von der Ärztin oder vom Arzt oder von der Psychotherapeutin oder vom Psychotherapeuten oder von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt zu begründen. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage beim Dienstherrn sind beihilfefähig.

(2) Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann insoweit Gutachten einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Gutachterin oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Gutachters oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Stelle einholen.

(3) Nicht beihilfefähig sind Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung. Die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung gilt ebenfalls als Sach- und Dienstleistung. Bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch

  1. 1.

    Festbeträge nach den Vorschriften des SGB V für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel sowie für die Beförderung,

  2. 2.

    Aufwendungen, die darauf beruhen, dass eine mögliche Sach- und Dienstleistung nicht als solche in Anspruch genommen worden ist.

Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind.

(4) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und Zuzahlungen.

(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen nach §§ 5 bis 24 und 26, die für die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gemäß § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20 000 Euro übersteigt. Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).

(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Beamtinnen und Beamte, denen auf Grund des Hamburgischen Beamtengesetzes Heilfürsorge zusteht.

(7) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 64 Absatz 4 SGB V verlangt wird.

(8) Nicht beihilfefähig sind Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V. Werden diese nicht nachgewiesen, gelten 15 vom Hundert der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.

(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs nach § 80 Absatz 3 Satz 5 HmbBG beihilfefähig sind. Dies gilt in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 HmbBG für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner jedoch nur, wenn ein gleichwertiger Beihilfeanspruch besteht.

(10) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einer oder einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf eine oder einen Dritten übergegangen oder übertragen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 53 HmbBG zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruches auf den Dienstherrn führt.

(11) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden als beihilfefähig erklären, wenn es sich um eine schwerwiegende oder lebensbedrohende Erkrankung handelt, wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ohne Erfolg angewendet worden sind und eine begründete Aussicht auf eine baldige wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behandlungsmethode besteht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.