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§ 2 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbAbfG – Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben dazu beizutragen, dass die Ziele des § 1 erreicht werden. Insbesondere müssen die nach Satz 1 Verpflichteten in ihrem Arbeitsbereich hinwirken auf

  1. 1.

    die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,

  2. 2.

    die Durchführung von getrennten Sammlungen verwertbarer Abfälle und

  3. 3.

    den Einsatz von solchen Erzeugnissen, die

    1. a)

      in abfallarmen und ressourcenschonenden Produktionsverfahren, zum Beispiel aus Abfällen oder sekundären Rohstoffen hergestellt sind,

    2. b)

      sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

    3. c)

      im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder

    4. d)

      sich im besonderen Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im Übrigen umweltverträglich beseitigt werden können,

soweit dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die juristischen Personen des Privatrechts, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besteht, ein, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(3) Die zuständigen Behörden sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 verpflichten, wenn Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder Sondernutzungen im öffentlichen Raum erlaubt werden.

(4) Finden Veranstaltungen in Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder als Sondernutzungen im öffentlichen Raum statt, so soll die zuständige Behörde anordnen, bei der Ausgabe von Speisen und Getränken pfandpflichtige, zur Wiederverwendung geeignete Verpackungen, Geschirr und Bestecke einzusetzen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Hygiene sowie in Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können Ausnahmen, insbesondere die Verwendung von Einwegmaterialien zugelassen werden.