Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
§ 2 Hess. RAVG – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die den Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsbeistände.
(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die
- 1.
nach Erreichen der nach der Satzung vorgesehenen generellen Altersgrenze für die lebenslange Altersrente Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 werden oder
- 2.
vor dem 1. Januar 2016 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 geworden sind und zum Zeitpunkt des Eintritts das 45. Lebensjahr vollendet hatten.
(3) Die Satzung kann vorsehen, dass
- 1.
ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird;
- 2.
ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird;
- 3.
ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der einer der Rechtsanwaltskammern nach Abs. 1 angehört, jedoch nach Abs. 2 nicht Mitglied des Versorgungswerkes ist, auf Antrag Mitglied des Versorgungswerkes werden kann;
- 4.
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen;
- 5.
ein Mitglied, das in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2017 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 geworden ist und zum Zeitpunkt des Eintritts das 45. Lebensjahr vollendet hatte, auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird.