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§ 2 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: 01.01.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 232 vom 23.12.1987

§ 2 Hess. RAVG – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die den Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsbeistände.

(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die

  1. 1.

    nach Erreichen der nach der Satzung vorgesehenen generellen Altersgrenze für die lebenslange Altersrente Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 werden oder

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 2016 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 geworden sind und zum Zeitpunkt des Eintritts das 45. Lebensjahr vollendet hatten.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass

  1. 1.

    ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird;

  2. 2.

    ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird;

  3. 3.

    ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der einer der Rechtsanwaltskammern nach Abs. 1 angehört, jedoch nach Abs. 2 nicht Mitglied des Versorgungswerkes ist, auf Antrag Mitglied des Versorgungswerkes werden kann;

  4. 4.

    die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen;

  5. 5.

    ein Mitglied, das in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2017 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 geworden ist und zum Zeitpunkt des Eintritts das 45. Lebensjahr vollendet hatte, auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird.