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§ 2 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 05.04.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 2 HessAbgG – Freie Mandatsausübung

(1) Jede wählbare Person darf sich ungehindert um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bewerben, es annehmen und ausüben.

(2) 1Dabei darf sie am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden. 2Insbesondere ist eine ordentliche Kündigung oder eine Entlassung wegen der Bewerbung um ein Mandat oder wegen der Ausübung des Mandats unzulässig.

(3) 1Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. 2Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort, für nicht gewählte Bewerber und Bewerberinnen drei Monate nach dem Tag der Wahl.