§ 2 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht
Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Erster Abschnitt – Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
§ 2 HeimmwV – Aufgaben der Träger
(1) 1Die Träger des Heims (Träger) haben auf die Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken. 2Ihre Selbstständigkeit bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung von Heimbeiräten nicht berührt. 3Die Träger haben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und die Möglichkeiten eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im Heimbeirat aufzuklären.
(2) 1Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse zum Heimgesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. 2Die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.