§ 2 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind
§ 2 HZulG LSA – Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird durch das Ministerium entsandt.
(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der staatlichen oder der staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit der Landesrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.