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§ 2 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 2 HSG – Rechtsstellung der Hochschulen

(1) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Mit Ausnahme der Universität zu Lübeck sind sie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit dem Recht der Selbstverwaltung; die Universität zu Lübeck hat die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stiftung mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Überführung in eine Stiftung oder in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.

(2) Die Hochschulen führen eigene Siegel. Sie haben das Recht, ihre bisherigen Wappen zu führen.