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§ 2 HKStG
Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HKStG
Gliederungs-Nr.: 84-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 HKStG – Personenkreis

(1) Nach diesem Gesetz werden gefördert:

  1. 1.

    Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden (ehemalige Kriegsgefangene). 2Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

  2. 2.

    hinterbliebene Ehegatten verstorbener ehemaliger Kriegsgefangener, sofern sie keine neue Ehe eingegangen sind;

  3. 3.

    Personen, die als ehemalige Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten (Geltungskriegsgefangene). 2Ehemalige Geltungskriegsgefangene sind

    1. a)

      Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht

      1. aa)

        auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder

      2. bb)

        in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden, und

    2. b)

      Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit

      1. aa)

        auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder

      2. bb)

        aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.

Absatz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl I S. 2830).

(2) 1Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Deutsche, die entweder vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden oder geflohen sind oder als Vertriebene in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransportes untergebracht waren. 2Absatz 1 Nr. 3 gilt ferner nicht für Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.

(3) Nicht gefördert werden in ausländischem Gewahrsam geborene Abkömmlinge von ehemaligen Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen.

(4) 1Antragsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Rechtsstellung eines Deutschen besitzen und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(5) 1Von der Förderung ist ausgeschlossen, wer

  1. 1.
    der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder
  2. 2.
    durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
  3. 3.
    in schwer wiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat oder
  4. 4.
    eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreichen konnte, oder
  5. 5.
    nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen hat, oder
  6. 6.
    nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden ist.

2Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein. 3Solange wegen der in den Nummern 5 und 6 genannten Straftaten ein Ermittlungsverfahren schwebt, sind die Entscheidungen über Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zurückzustellen. 4Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem eine Leistung durch Bescheid zuerkannt, aber noch nicht ausgezahlt ist, so ist die Auszahlung auszusetzen.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl I S. 2830).