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§ 2 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 2 HKHG – Geltungsbereich  (1)

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Lande Hessen, die der allgemeinen stationären Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Sechste und Achte Abschnitt mit Ausnahme des § 32 gelten nur für die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Die Vorschriften dieser Abschnitte über die Investitionsprogramme und die Förderung der Krankenhäuser mit Ausnahme des § 32 gelten nicht für die Universitätskliniken.

(2) § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 14 Abs. 1 bis 3 und 15 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).