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§ 2 HG 2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Besondere Regelungen zu den Einnahmen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 2 HG 2011 – Kreditmittel (1)

(1)Kreditermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2011 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 4.944.500.000 Euro aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(2)Umfang der Kreditermächtigung

Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2011 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

  1. 1.

    zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

  2. 2.

    zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2010 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2011 fällig werden,

soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.

(3)Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4)Besondere Kreditgeschäfte

Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2.000.000.000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)

Vom 12. März 2013 (GV. NRW. S. 268)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.