§ 2 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 2 HGO – Wirkungskreis der Gemeinden
1Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. 2Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst auf die Gemeindeverwaltung zu überführen. 3Neue Sonderverwaltungen sollen nicht errichtet werden.