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§ 2 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAZVO
Gliederungs-Nr.: 324-38
gilt ab: 31.12.2009
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 758, 760 vom 30.12.2009

§ 2 HAZVO

(1) 1Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens dreißig Minuten zu unterbrechen, wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. 2Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(2) 1Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 2Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 3Für die Mindestruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern. 2Von Abs. 2 kann sie Ausnahmen zulassen, wenn in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) dienstliche Belange dies erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. 3Soweit in Ausnahmefällen die Gewährung von gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit anderweitig zu gewährleisten.