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§ 2 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 2 GnO – Inhalt des Begnadigungsrechts

(1) Das Begnadigungsrecht umfasst die Befugnis:

  1. 1.

    endgültige Gnadenerweise zu erteilen, und zwar

    1. a)

      rechtskräftig erkannte Strafen und Nebenstrafen sowie Ordnungsmittel ganz oder teilweise zu erlassen, aufzuheben oder umzuwandeln,

    2. b)

      Nebenfolgen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die durch gerichtliche Entscheidungen angeordnet worden sind oder sich kraft Gesetzes ergeben, ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu mildern,

    3. c)

      die Anordnung von Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung, auf die durch gerichtliche Entscheidungen erkannt worden ist, aufzuheben,

    4. d)

      die der Staatskasse zustehenden Ansprüche auf Zahlung von Geldbußen oder Kosten (Gebühren und Auslagen) ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden,

  2. 2.

    die Vollstreckung von Freiheits-, Jugend- oder Geldstrafen, Geldbußen, Kosten und Strafarresten unter Festsetzung einer Bewährungszeit auszusetzen (gnadenweise Strafaussetzung),

  3. 3.

    die Vollstreckung einer Strafe oder Nebenstrafe vorübergehend aufzuschieben oder zu unterbrechen (gnadenweiser Strafausstand).

(2) Die im Jugendstrafrecht zulässigen Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln sind dem Begnadigungsrecht nicht entzogen.Vergünstigungen im Gnadenwege dürfen aber nur ausnahmsweise und nur dann gewährt werden, wenn der Zweck des Zuchtmittels oder der Erziehungsmaßregel nicht vereitelt wird.