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§ 2 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GemKV – Aufgaben der Gemeindekasse

(1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 91 der Gemeindeordnung zu erledigen hat, gehören

  1. 1.
    die Annahme der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben,
  2. 2.
    die Verwaltung der Kassenmittel,
  3. 3.
    die Verwahrung von Wertgegenständen,
  4. 4.
    die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht nach § 92 der Gemeindeordnung eine andere Stelle damit beauftragt ist.

Der Gemeindekasse obliegen außerdem die Mahnung sowie die Beitreibung von Forderungen und die Einleitung der Zwangsvollstreckung, soweit in anderen Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist. Der Gemeindekasse obliegt auch die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass der aus den Maßnahmen nach Satz 1 resultierenden Nebenforderungen (Gebühren, Säumniszuschläge, Verzinsungen und Auslagen).

(2) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen sollen nur Bedienstete der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.