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§ 2 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Erster Abschnitt – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
 

§ 2 GemKVO – Fremde Kassengeschäfte  (1)

(1) Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Abs. 1 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).