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§ 2 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Erster Abschnitt – Haushaltsplan
 

§ 2 GemHVO – Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen (1)

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. 1.
    dem Gesamtplan,
  2. 2.
    den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  3. 3.
    den Sammelnachweisen,
  4. 4.
    dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen

  1. 1.
    der Vorbericht,
  2. 2.
    der Finanzplan mit dem ihm zu Grunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
  3. 3.
    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
  4. 4.
    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  5. 5.
    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das Gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; an Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe beigefügt werden,
  6. 6.
    eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte, Unterabschnitte und gegebenenfalls Haushaltsstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).