§ 2 GVBüKoAbgV

Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird für das Kalenderjahr 2012 auf 46,7 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.