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§ 2 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Abgeordnete → 1. Titel – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 GO LT – Beurlaubung

Urlaub bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin oder der Präsident, für längere Zeit das Präsidium. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.