§ 2 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
I. Abschnitt – Abgeordnete → 1. Titel – Allgemeines
§ 2 GO LT – Beurlaubung
Urlaub bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin oder der Präsident, für längere Zeit das Präsidium. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.