§ 2 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
I. – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GO BR – Inkompatibilität
1Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. 2Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.