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§ 2 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

I. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 2 GO BR – Inkompatibilität

1Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. 2Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.