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§ 2 GOVerfassGer
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GOVerfassGer,MV
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 2 GOVerfassGer – Register

(1) Die Geschäftsstelle des Landesverfassungsgerichts führt ein Verfahrensregister und ein Allgemeines Register.

(2) In das Verfahrensregister werden die auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Landesverfassungsgerichts abzielenden Anträge eingetragen.

(3) In das Allgemeine Register werden die an das Landesverfassungsgericht gerichteten Eingaben eingetragen, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht statthaft sind. Hierzu rechnen insbesondere:

  1. a)
    Anfragen zur Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts sowie zu anhängigen und abgeschlossenen Verfahren,
  2. b)
    Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts besteht.

Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, die unzulässig sind oder offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Die Vorgänge werden vom Präsidenten als Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet.

(4) Die Entscheidung, ob ein Vorgang in das Verfahrensregister oder in das Allgemeine Register eingetragen wird, trifft der Präsident. Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.