§ 2 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
§ 2 GLKrWO – Wahlehrenamt
Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
- 1.Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
- 3.Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
- 4.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.