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§ 2 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 2 GDG – Zuständigkeiten

(1) Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 1 werden von

  1. 1.

    der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und der für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung sowie den ihnen jeweils nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten,

  2. 2.

    den zuständigen Ämtern der Bezirke und

  3. 3.

    den gesonderten Organisationseinheiten für Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination der Bezirksämter

wahrgenommen.

(2) Aufgaben der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes sind insbesondere die Strukturierung sowie die Festlegung von Leistungsinhalten und -umfang und Verfahrensweisen der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie sportmedizinische Grundsatzangelegenheiten.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 zu erlassen.

(4) Allen Bezirksämtern obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben zu bestimmen, die nicht von allen Bezirken wahrgenommen werden sollen, und die Anzahl der Bezirke festzulegen, die für die übrigen Bezirke Aufgaben wahrzunehmen haben.

(6) Die Aufgaben einer Zentralen medizinischen Gutachtenstelle werden durch eine Sonderbehörde wahrgenommen.