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§ 2 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 2 GDG – Kooperation und Koordination

(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes streben eine enge Zusammenarbeit mit allen von gesundheitlichen Fragen betroffenen Behörden und den Stellen an, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitsbezogene Interessen vertreten. Sie sollen auf eine Koordination der Angebote hinwirken und Maßnahmen der anderen zur Leistung Verpflichteten anregen.

(2) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes streben zur Verwirklichung der Zielsetzung des § 1 Vereinbarungen mit den Kosten- und Leistungsträgern an. Sie können ihnen Dienstleistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes anbieten.