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§ 2 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Nach Landesrecht zu führende Grundbücher

Titel: Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: GBFVO,NI
Gliederungs-Nr.: 32350
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GBFVO – Salzabbaugerechtigkeiten

(1) Bei einem Grundbuchblatt, das über eine Salzabbaugerechtigkeit geführt wird, ist in der Aufschrift unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Salzabbaugerechtigkeit" zu setzen.

(2) 1Im Bestandsverzeichnis sind die Bezeichnung "Salzabbaugerechtigkeit" und die Bezeichnung des Grundstücks einzutragen, für das die Salzabbaugerechtigkeit bestellt ist. 2Das Grundstück ist mit den Angaben des amtlichen Verzeichnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bezeichnen, die im Zeitpunkt der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit im Grundbuch eingetragen waren, jedoch ohne Wirtschaftsart und Lage.