§ 2 FraktG LSA
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 2 FraktG LSA – Leistungen an Fraktionen
Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse nach § 3 zur Eigenbewirtschaftung sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder es der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag von Sachsen-Anhalt kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen und Dienstleistungen anbieten. Diese Leistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.