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§ 2 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 2 FlüAG – Aufnahmeverwaltung

(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Aufnahmebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Aufnahmebehörden sind

  1. 1.

    das Justizministerium als oberste Aufnahmebehörde,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien als höhere Aufnahmebehörden und

  3. 3.

    die unteren Verwaltungsbehörden als untere Aufnahmebehörden.

(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist

  1. 1.

    als Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (Landeserstaufnahmeeinrichtung) Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG),

  2. 2.

    zuständige Landesbehörde im Sinne von § 50 AsylVfG, in den Fällen des § 50 Absätze 3 und 4 AsylVfG jedoch nur, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,

  3. 3.

    zuständige Behörde im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 5 AufenthG,

  4. 4.

    als Landeserstaufnahmeeinrichtung zuständige Aufnahmeeinrichtung für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15a Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben und

  5. 5.

    zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes während des Abschiebungshaftvollzuges in einer Einrichtung des Landes.

Dem Regierungspräsidium Karlsruhe obliegt ferner die Auszahlung der Pauschalen nach §§ 15 und 21.

(4) Die untere Aufnahmebehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes und gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.