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§ 2 FlAG
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FlAG
Gliederungs-Nr.: 240-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 FlAG – Aufnahmepflicht

(1) Soweit die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt, obliegt diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der Verteilung durch die zuständige Landesbehörde.

(2) Die Landesregierung bestimmt die für die Verteilung nach Absatz 1 zuständige Landesbehörde durch Rechtsverordnung. Bestimmungen über die Zuständigkeit auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für das Verteilungsverfahren gilt § 3.

(3) Soweit die einem Landkreis zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises untergebracht werden können, kann sie der Landrat auf kreisangehörige Gemeinden verteilen. Die Verpflichtung zur Aufnahme obliegt den kreisangehörigen Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Für das Verteilungsverfahren gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß. Der Landkreis erstattet den Gemeinden die notwendigen Kosten der Unterbringung. § 5 Abs. 3 bis 4 gelten entsprechend. Das Land erstattet dem Landkreis die den Gemeinden zu erstattenden Kosten nach Maßgabe des § 5 Abs. 1.