Gesetze

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§ 2 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 2 FischG – Staatsverträge

Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei in den Bundeswasserstraßen und den sonstigen Gewässern getroffen sind.