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§ 2 FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FDE-G
Gliederungs-Nr.: 105-1-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 FDE-G – Zweck des Fonds, Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 1995

(1) Der Fonds dient der Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des Staatsvertrages mit der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an die Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds dient auch der Leistung von Hilfen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Hilfen werden in den Jahren 1990 bis 1994 gewährt und betragen insgesamt 160,705 Milliarden DM. Davon können im Jahre 1990 Leistungen in Höhe von 22 Milliarden DM, im Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden DM, im Jahre 1992 in Höhe von 33,9 Milliarden DM, im Jahre 1993 in Höhe von 35,205 Milliarden DM und im Jahre 1994 in Höhe von 34,6 Milliarden DM erbracht werden. Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991 als besondere Unterstützung den vorgenannten Ländern zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, verteilt. Die Länder leiten 40 vom Hundert der ihnen zufließenden Fondsleistungen nach näherer Maßgabe der Landesgesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) weiter.

(2) Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 sind die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern (insbesondere Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen) neu zu regeln.