Gesetze

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§ 2 FAG
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 603-12
Normtyp: Gesetz

§ 2 FAG – Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern

Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat.